OÖ Landestierschutzverein
beschlossen in der Generalversammlung am 16. September 2025
Inhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes, ihre Aufbringung und Verwendung
§ 4 Gemeinnützigkeitsklausel
§ 5 Mitglieder des Vereines
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedausweis
§ 8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
§ 10 Organe des Vereines
§ 11 Generalversammlung
Anmerkung
- Hinweise auf Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf Bestimmungen dieses Statuts;
- Hinweise auf das VerG beziehen sich auf zwingende Bestimmungen des VerG 2002 (Vereinsgesetz 2002, BGBl. I, Nr. 66/2002)
Satzungen (Statuten)
OÖ. Landestierschutzverein (gegründet 1885)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen OÖ Landestierschutzverein. (Gegründet 1885 unter dem Namen: „Ob. öst. Landes Tierschutz Verein“). Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf Oberösterreich.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein will die gute Behandlung von Tieren fördern und Tiere vor Misshandlungen schützen. Misshandlungen, deren Verhütung und Abstellung bezweckt wird, sind beispielsweise:
- Tierquälerei aus Bosheit, Mutwillen, Unverstand und Eigennutz
- übermäßige Beanspruchung der Tiere bei deren Verwendung
- Vorenthaltung der für die Tiere notwendigen Nahrungsmittel und Vernachlässigung der notwendigen Obsorge.
- Beeinträchtigung des natürlichen Lebensraums und der natürlichen Lebensbedingungen der Tiere.
- Führung von Heimen zur Unterbringung herrenloser Tiere sowie zur entgeltlichen Aufnahme von Tieren zur vorübergehenden Wartung und Pflege und ev. Weitervermittlung dieser Tiere.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes, ihre Aufbringung
und Verwendung
- Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel angestrebt.
- Ideelle Mittel:
- Abwehr der Misshandlungen von Tieren im Wege gütlicher Vorstellungen, nötigenfalls durch Anrufung rechtlicher Hilfe zur Hintanhaltung oder Bestrafung solcher Misshandlungen.
- Belehrung und gutes Beispiel, um Interesse und Mitgefühl für die Tierwelt und den Naturschutz zu erwecken und Abscheu gegen Tiermisshandlungen zu erregen; Ansporn und Unterstützung der dazu öffentlich berufenen Personen und Institutionen.
- Bekämpfung von Gewohnheiten und Vorurteilen, welche dem Vereinszweck entgegenstehen.
- Vorschläge an die Gesetzgebung und Einschreiten bei den Behörden zur Verwirklichung der Vereinszwecke.
- Öffentliche Stellungnahmen im Interesse des Tierschutzes insbesondere gegen Tierquälerei.
- Vorträge, Berichte, Versammlungen, Feiern und Führungen; Herausgabe von Vereinsschriften.
- Errichtung und Führung von Anstalten zum Schutze und zur Pflege der Tiere.
- Die materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Betreiben einer Website, Vermögensverwaltung (Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Veranlagungen, Zinsen) sowie aus Veranstaltungen (Oster- und Weihnachtsmärkte, Tag der offenen Tür), Inserate, letztwillige Verfügungen, Schenkungen, Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Die Verwendung der materiellen Mittel darf nur zu satzungsmäßigen Zwecken erfolgen, primär zur Erhaltung und Führung der Tierheime. Zur Errichtung, Umbau oder Renovierung von Tierheimen können individuelle Modelle zur Sonderfinanzierung mit privaten Gönnern, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts aufgestellt werden.
§ 4 Gemeinnützigkeitsklausel
Der Verein ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein, der seine Tätigkeit gemeinnützig ausübt.
§ 5 Mitglieder des Vereines
- Ordentliche Mitglieder können alle Personen nach Vollendung des 14. Lebensjahres oder juristische Personen sein.
- Außerordentliche Mitglieder tragen zur Erreichung des Vereinszweckes entweder durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder durch wissenschaftliche, schriftstellerische oder organisatorische Leistungen bei. Auch sie können juristische Personen sein.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Beitritt eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung ihrer Aufnahme ist der Person nach dem Vorstandsbeschluss zur Kenntnis zu bringen.
- Wird eine schriftliche Beitrittserklärung, die einem Vorstandsmitglied übergeben oder im Sekretariat des Vereins abgegeben wurde, nicht binnen vier Monaten vom Vorstand abgelehnt, dann ist der Beitritt vollzogen.
§ 7 Mitgliedsausweis
Der Beleg über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages dient als Mitgliedsausweis.
§ 8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
- Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung und an anderen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und haben, wenn sie eigenberechtigt sind, das passive Wahlrecht.
- In der Generalversammlung haben nur jene ordentlichen Mitglieder, die schon mindestens 6 Monate lang Mitglied sind und spätestens drei Werktage vor der Generalversammlung den aktuellen Mitgliedsbeitrag vollständig geleistet, sowie allfällige Rückstände aus Vorjahren zur Gänze beglichen haben, das Antrags- und Stimmrecht.
- Juristische Personen üben ihre Mitgliedsrechte durch ihre Organe oder durch schriftlich Bevollmächtigte aus.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins leiden könnten;
- die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten;
- die Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe im ersten Quartal eines jeden Jahres im Vorhinein zu zahlen, frühestens jedoch binnen vier Wochen nach der schriftlichen Aufforderung durch den Vorstand;
- Änderungen ihrer Anschrift dem Verein umgehend mitzuteilen.
- Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, gelten ihre Regeln für alle Arten von Mitgliedern.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit -, durch Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen und muss spätestens ein Monat vorher dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst beim nächsten Austrittstermin wirksam. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austritt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen:
- wegen eines dem Vereinszweck eindeutig zuwiderlaufenden Handelns oder Verhaltens, insbesondere bei beharrlicher Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereines;
- wegen eines in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen unehrenhaften Handelns oder Verhaltens;
- wegen beharrlichen Verstoßes gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Generalversammlung
- wegen Missachtung einer Entscheidung des Schiedsgerichtes;
- wegen Verzuges mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 12 Monate trotz schriftlicher Mahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotzdem aufrecht.
- Gegen den Ausschluss kann binnen einem Monat nach Empfang des Vorstandsbeschlusses, in dem der Grund für den Ausschluss angegeben werden muss, Berufung an die Generalversammlung und zwar schriftlich zu Handen des Präsidenten erhoben werden. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds dem Verein gegenüber, nicht jedoch dann, wenn die ausgeschlossene Person Mitglied des Vorstandes, des Schiedsgerichtes oder wenn sie Rechnungsprüfer ist. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, vor der Beschlussfassung in der Generalversammlung angehört zu werden.
- Ein ausgeschlossenes Mitglied bleibt dem Verein nach den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zu Schadenersatz aufgrund seines Verhaltens als Vereinsmitglied verpflichtet.
§ 10 Organe des Vereines
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsprüfer
- Schlichtungseinrichtung
Alle Vereinsmitglieder, die eine Funktion im Verein übernehmen, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; eine allfällige Ausnahme ist in § 12 Z.12 und § 16 Z.9 und 10 geregelt.
§ 11 Generalversammlung
- Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach außen, insbesondere gegenüber Behörden, Gerichten, Vertragspartnern des Vereines und anderen dritten Personen. Es obliegt ihm die Einberufung der Generalversammlungen (namens des Vorstandes) und der Vorstandssitzungen; er führt in diesen Gremien den Vorsitz.
- Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
- Der Schriftführer hat die Protokolle über die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen zu führen.
- Der Kassier ist für die Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Der Geschäftsführer führt die Geschäfte im Auftrag des Vorstands.
- Zum Vorstand gehören auch die Stellvertreter des Schriftführers, des Kassiers und des Geschäftsführers.
- Weiters gehören dem Vorstand Beiräte an.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Funktionsdauer endet nicht vor der im vierten Kalenderjahr nach der Wahl anzuberaumenden Generalversammlung. Die Wiederwahl ist möglich.
- Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch eine an den Präsidenten zu richtende schriftliche Erklärung vorzeitig ausscheiden. Der Präsident kann seinen Rücktritt wirksam nur in der Generalversammlung erklären. Der Rücktritt des Kassiers ist nur dann wirksam, wenn der Kassier in einer Vorstandssitzung über seine Tätigkeitsperiode einen Kassabericht erstattet und anschließend Kassa und Buchhaltung samt den zugehörigen Unterlagen einem Rechnungsprüfer, dem Kassier-Stellvertreter, oder einem neu kooptierten Kassier übergeben hat. Über die Entlastung des Kassiers kann in diesem Fall erst in der darauffolgenden Generalversammlung abgestimmt werden.
- Der Vorstand kann anstelle vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder andere Vereinsmitglieder bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Eine solche Ergänzung des Vorstandes ist für die Dauer seiner Funktionsperiode durch die nächstfolgende Generalversammlung zu genehmigen.
- Die Enthebung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur durch die Generalversammlung erfolgen.
- Wenn die Funktion eines Vorstandsmitgliedes nicht ehrenamtlich besetzt werden kann, dann können die Aufgaben dieser Organfunktion mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Schriftführers, sämtlicher Stellvertreter und der Beiräte vom Vorstand einer gegen Entgelt beschäftigten Person übertragen werden, die dann nicht dem Vorstand angehört, jedoch den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden kann. Wird ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied mit Beschluss des Vorstandes in ein Dienstverhältnis zum Verein übernommen, scheidet es aus dem Vorstand aus, behält jedoch das Recht der beratenden Teilnahme an den Vorstandssitzungen.
§ 12 Vorstand
- Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach außen, insbesondere gegenüber Behörden, Vertragspartnern des Vereines und anderen dritten Personen. Es obliegt ihm die Einberufung der Generalversammlungen (namens des Vorstandes) und der Vorstandssitzungen; er führt in diesen Gremien den Vorsitz.
- Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
- Der Schriftführer hat die Protokolle über die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen zu führen.
- Der Kassier ist für die Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Der Geschäftsführer führt die Geschäfte in Auftrag des Vorstands.
- Zum Vorstand gehören auch die Stellvertreter des Schriftführers, des Kassiers und des Geschäftsführers.
- Weiters gehören dem Vorstand Beiräte an.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Funktionsdauer endet nicht vor der im vierten Kalenderjahr nach der Wahl anzuberaumenden Generalversammlung. Die Wiederwahl ist möglich.
- Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch eine an den Präsidenten zu richtende schriftliche Erklärung vorzeitig ausscheiden. Der Präsident kann seinen Rücktritt wirksam nur in der Generalversammlung erklären. Der Rücktritt des Kassiers ist nur dann wirksam, wenn der Kassier in einer Vorstandssitzung über seine Tätigkeitsperiode einen Kassabericht erstattet und anschließend Kassa und Buchhaltung samt den zugehörigen Unterlagen einem Rechnungsprüfer, dem Kassier-Stellvertreter, oder einem neu kooptierten Kassier übergeben hat. Über die Entlastung des Kassiers kann in diesem Fall erst in der darauf folgenden Generalversammlung abgestimmt werden.
- Der Vorstand kann anstelle vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder andere Vereinsmitglieder bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Eine solche Ergänzung des Vorstandes ist für die Dauer seiner Funktionsperiode durch die nächstfolgende Generalversammlung zu genehmigen.
- Die Enthebung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur durch die Generalversammlung erfolgen.
- Wenn die Funktion eines Vorstandsmitgliedes nicht ehrenamtlich besetzt werden kann, dann können die Aufgaben dieser Organfunktion mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Schriftführers, sämtlicher Stellvertreter und der Beiräte vom Vorstand einer gegen Entgelt beschäftigten Person übertragen werden, die dann nicht dem Vorstand angehört, jedoch den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden kann. Wird ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied mit Beschluss des Vorstandes in ein Dienstverhältnis zum Verein übernommen, scheidet es aus dem Vorstand aus, behält jedoch das Recht der beratenden Teilnahme an den Vorstandssitzungen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand hat alle Geschäfte des Vereines zu besorgen, die nicht durch die Satzungen der Generalversammlung oder anderen Organen zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Präsident kann seine Zeichnungsberechtigung für den Verein (§ 12 Z.1) an den Geschäftsführer delegieren und zwar entweder allein für Geschäfte des Alltags oder kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Der Kassier ist in Geldangelegenheiten bis zur Höhe von € 2.000,– allein zeichnungsberechtigt, darüber hinaus nur kollektiv mit dem Präsidenten.
- Zur Vertretung des Vereines in wichtigen Angelegenheiten gegenüber Gerichten, Behörden und dritten Personen, insbesondere beim Erwerb oder Verkauf von Anlagevermögen oder für Prozessführungen bedürfen jedes Vorstandsmitglied (einschließlich des Geschäftsführers), ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater einer vom Präsidenten namens des Vereines erteilten Vollmacht.
- Ist der Präsident nicht nur vorübergehend verhindert, seine Funktion auszuüben, dann hat der Vizepräsident eine Vorstandssitzung und der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, um die Leitung des Vereines zu regeln. Ist auch der Vizepräsident unvorhersehbar lang verhindert, kann jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist nicht mehr handlungsfähig, wenn nicht wenigstens zwei Vorstandsmitglieder die Funktionen des Präsidenten einerseits und des Schriftführers und des Kassiers andererseits ausüben. In diesem Fall sind verbleibende Vorstandsmitglieder und subsidiär jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung mit den Tagesordnungspunkten Neuwahl des Vorstandes und (allfällige) Auflösung des Vereins einzuberufen.
- In dringenden Angelegenheiten, in denen der Verein bei Aufschub einer Entscheidung bis zur nächsten Vorstandssitzung oder Generalversammlung Schaden leiden würde, kann der Präsident in eigener Verantwortung Anordnungen treffen, die – wenn hierfür nach den Satzungen die Generalversammlung oder der Vorstand oder ein anderes Vorstandsmitglied zuständig ist – der nachträglichen Genehmigung durch das jeweils zuständige Organ bedürfen.
- Zur Ausführung besonderer Projekte des Vereins kann der Vorstand im Auftrag der Generalversammlung beschließen, dass die Zeichnungsberechtigung des Kassiers (Z.3) auf ein anderes Vorstandsmitglied übergeht. Wird diese besondere Zeichnungsberechtigung vom Präsidenten übernommen, dann ist er auch für Geldangelegenheiten bei dieser Projektausführung in Höhe von über € 2.000,– allein zeichnungsberechtigt.
§ 14 Vorstandssitzungen
- Termin und Ort jeder Vorstandssitzung sind mindestens 14 Tage vorher, in sehr dringenden Fällen mindestens eine Woche vorher vom Präsidenten festzusetzen und jedem Vorstandsmitglied und dem Rechnungsprüfer schriftlich bekannt zu geben. Soll in der Vorstandssitzung über den Erwerb oder den Verkauf von Liegenschaften, über die Einbringung von Klagen bei Gericht, über einen Kassabericht, über die Kooptierung von neuen Vorstandsmitgliedern, über die Einberufung einer Generalversammlung und die Festlegung der Tagesordnung hierfür abgestimmt werden, dann sind in der Einladung diese Punkte anzuführen.
- Die unter Z.1 umschriebene Verpflichtung des Präsidenten entfällt, wenn am Ende einer Vorstandssitzung Termin und Ort der nächsten Sitzung mit allfälligen Tagesordnungspunkten, wie sie unter Z. 1 aufgezählt sind, beschlossen und im Protokoll festgehalten werden. In diesem Fall hat jedoch der Schriftführer den abwesenden Vorstandsmitgliedern abweichend von Z. 8 das Protokoll spätestens 14 Tage vor dem neuen Sitzungstermin zuzuschicken bzw. bereit zu legen.
- Eine Vorstandssitzung ist vom Präsidenten auch einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes schriftlich beantragen.
- Sind sowohl Präsident als auch Vizepräsident verhindert, dann wird die Vorstandssitzung von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied geleitet.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Wird dieses notwendige Anwesenheitsquorum auch nach Zuwarten in der Dauer einer halben Stunde nicht erreicht und steht fest, dass alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, dann ist der Vorstand mit Ausnahme des Punktes Kooptierung eines neuen Kassiers beschlussfähig.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In eigener Sache darf niemand mitstimmen. Teilnehmer an einer Vorstandssitzung haben dann, wenn betreffend ihre Person abgestimmt wird, für die Dauer der Abstimmung die Sitzung zu verlassen.
- Rechnungsprüfer haben das Recht, an jeder Vorstandsitzung beratend teilzunehmen. Jedes Vorstandsmitglied, die Rechnungsprüfer können in der Vorstandssitzung von jedem Organwalter Informationen über das Vereinsleben sowie über den Vollzug von organschaftlichen Beschlüssen und diesbezügliche Einsicht in Unterlagen verlangen. Der Präsident und der Kassier haben von sich aus in jeder Vorstandssitzung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
- Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen Protokoll zu führen. Darin sind jedenfalls alle gefassten Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis zu beurkunden. Auf Antrag sind im Protokoll auch die für oder gegen einen Antrag abgegebenen Stimmen namentlich anzuführen. Abschriften des Protokolls in einer vom Schriftführer gefertigten Reinschrift sind jedem Vorstandsmitglied und den Rechnungsprüfern zuzuschicken oder spätestens zu Beginn der nächsten Vorstandssitzung (oder Generalversammlung) auszufolgen.
§ 15 Vereinsgebarung
- Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder in der Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch außerhalb der Generalversammlung binnen vier Wochen in Form einer schriftlichen Aussendung zu geben.
- Es ist Aufgabe des Vorstandes, dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Zum Ende des Rechnungsjahres, welches mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, hat der Vorstand innerhalb von fünf Monaten einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss zu erstellen.
§ 16 Rechnungsprüfer
- Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Rechnungsprüfer müssen unparteilich und unbefangen sein und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsorgans sein. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
- Die Funktion eines Rechnungsprüfers erlischt aus den gleichen Gründen wie die Funktion eines Vorstandsmitgliedes. In diesem Fall hat der Vorstand umgehend einen neuen Rechnungsprüfer zu bestellen. Wird ein Vorstandsmitglied zum Rechnungsprüfer bestellt, scheidet es aus dem Vorstand aus. Die Neubestellung bedarf der Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der laufenden Finanzgebarung. Um dies zu gewährleisten, sind sie von dem Präsidenten rechtzeitig zu den Vorstandssitzungen einzuladen, an denen sie ohne Stimmrecht teilnehmen können. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die zur Ausübung der Kontrolle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Stellen die Rechnungsprüfer Gebarungsmängel, unzulässige Insichgeschäfte von Vorstandsmitgliedern oder Gefahren für den Bestand des Vereins fest, haben sie darüber dem Vorstand zu berichten. Sie haben zu überwachen, ob die zuständigen Vereinsorgane die aufgezeigten Mängel beseitigen und Maßnahmen gegen die aufgezeigten Gefahren treffen.
- Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie im Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selber eine Generalversammlung einberufen.
- Binnen vier Monaten ab Erstellung des ordnungsgemäßen Jahresabschlusses für das abgelaufene Rechnungsjahr durch den Vorstand (§ 15 Z. 2) haben die Rechnungsprüfer einen Prüfungsbericht über die Finanzgebarung des Vereines in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu erstellen. Dieser Prüfungsbericht hat insbesondere Feststellungen, die im Sinne der Kontrollpflicht gemäß Z. 5 getroffen wurden, und die daraufhin in die Wege geleiteten Abhilfen zu umfassen. Er ist in der nächstfolgenden Generalversammlung vorzutragen.
- Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und den Rechnungsprüfern bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
- Wird ein im Fall Z. 3 vom Vorstand bestellter Rechnungsprüfer gegen Entgelt mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung beauftragt, dann ist diese Auftragserteilung bis zur nächstfolgenden Generalversammlung rechtswirksam. Verweigert die Generalversammlung nachträglich die Zustimmung, wird das Auftragsverhältnis mit Wirkung des Schlusses dieser Generalversammlung beendet.
- Scheiden beide Rechnungsprüfer vorzeitig aus ihrer Funktion aus, dann ist vom Vorstand umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Diese kann einen einzigen Rechnungsprüfer wählen, wenn dieser beeideter Abschlussprüfer ist. Dessen Funktionsdauer läuft nur bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, kann aber mehrmals verlängert werden. Alle in den Satzungen für die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer festgelegten Regelungen gelten analog für einen beeideten Abschlussprüfer, der zum einzigen Rechnungsprüfer bestellt wird. Wenn er Ansprüche auf Entlohnung nach den für ihn geltenden Honorarrichtlinien geltend macht, hat der Präsident mit ihm einen Werkvertrag für die jeweilige Funktionsperiode abzuschließen. Sinngemäß Gleiches gilt, wenn sich von vornherein in der Generalversammlung nicht zwei Rechnungsprüfer finden, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben wollen.
- Wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben des Vereins in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils höher als 3 Millionen EUR waren oder in diesem Zeitraum das jährliche Aufkommen an gesammelten Spenden jeweils den Betrag von 1 Million EUR überstieg, dann darf die Abschlussprüfung für diesen Zeitraum nicht von den Rechnungsprüfern vorgenommen werden, wenn nicht einer von ihnen ein Abschlussprüfer mit der Qualifikation gemäß § 22 Abs. 4 Vereinsgesetz ist. In diesem Fall ist in der nächstfolgenden Generalversammlung ein Abschlussprüfer im Sinne des § 22 Abs. 4 Vereinsgesetz zu wählen oder dessen vorangegangene Bestellung durch den Vorstand zu bestätigen. Der auf diese Weise bestellten Abschlussprüfer übernimmt die Aufgaben der Rechnungsprüfer im Sinne der obigen Satzungsbestimmungen.
§ 17 Schlichtungseinrichtung
- Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, können die ordentlichen Gerichte erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung angerufen werden.
- Punkt 1 gilt nicht für arbeitsrechtliche Leistungsansprüche.
- Die Anrufung der Schlichtungseinrichtung erfolgt durch Verständigung des Präsidenten, dass ein Streitfall vorliegt. Der Präsident hat umgehend die Streitparteien aufzufordern, binnen vier Wochen je einen Schlichter namhaft zu machen. Diese beiden Schlichter wählen ein drittes Mitglied der Schlichtungseinrichtung als deren Vorsitzenden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung müssen Vereinsmitglieder und dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
§ 18 Verschwiegenheitspflichten
Die Rechnungsprüfer und die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung haben die ihnen durch ihre Funktionsausübung bekannt gewordenen Tatsachen vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes Auskünfte darüber den Medien, dritten Personen und solchen Vereinsmitgliedern, die nicht Organwalter sind, geben.
- Punkt 1 gilt nicht für arbeitsrechtliche Leistungsansprüche.
- Die Anrufung der Schlichtungseinrichtung erfolgt durch Verständigung des Präsidenten, dass ein Streitfall vorliegt. Der Präsident hat umgehend die Streitparteien aufzufordern, binnen vier Wochen je einen Schlichter namhaft zu machen. Diese beiden Schlichter wählen ein drittes Mitglied der Schlichtungseinrichtung als deren Vorsitzenden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung müssen Vereinsmitglieder und dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
§ 19 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereins kann behördlich oder freiwillig erfolgen. Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Bei Wegfall des begünstigten Zweckes hat die Generalversammlung die Auflösung des Vereins zu beschließen.
- Bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes (behördliche Anordnung, Beschluss der Generalversammlung) beschließt die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, wer die Auflösung des Vereines abzuwickeln hat (Liquidator).
- Durch die freiwillige Auflösung des Vereins erlischt nicht die Funktion der Rechnungsprüfer. Diese überwachen die Abwicklung und stellen fest, dass und seit wann die Abwicklung beendet ist.
- Zu den Aufgaben des Liquidators gehört es u. a., noch offene Verbindlichkeiten zu begleichen, ausstehende Forderungen einzutreiben, noch bestehende Rechtsverhältnisse aufzulösen, fremdes Vermögen zurückzugeben.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins vom Amt der OÖ Landesregierung jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage (§ 2) angeführten, begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zu verwenden, also insbesondere für Zwecke des Tierschutzes. Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung der Körperschaft oder den Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft den selben begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988, wie sie diese Körperschaft verfolgt, zuzuführen.
§ 20 Änderung der Vereinsstatuten
Jede Änderung der Vereinsstatuten bzw. die Beendigung der Tätigkeit ist unverzüglich, spätestens nach Ablauf von einem Monat, dem zuständigen Finanzamt zu melden.
§ 21 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise und sind sprachlich sinngemäß in entsprechende Funktionsbezeichnungen umzusetzen (zB Präsidentin, Vorsitzende).
OÖ Landestierschutzverein
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